Aus diesen Berichten folgt, dass die Festsetzung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten durch die Vorinstanz bei 50% für eine Tätigkeit mit leichtester körperlicher Belastung nicht beanstandet werden kann. Insbesondere beim polydisziplinären medizinischen Gutachten der TSH handelt es sich um einen umfassenden Bericht, dessen Schlussfolgerungen schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erscheinen. Das Gutachten erfolgte in Kenntnis der Vorakten und nach mehreren persönlichen Untersuchungen des Versicherten. Auf das Ergebnis dieser Begutachtung kann also ohne weiteres abgestellt werden.