Bezüglich seiner bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter sei er zu 100% arbeitsunfähig. Der Hausarzt des Versicherten hatte in seinem Arztbericht vom 3. März 2003 die Leistungsfähigkeit als Bauarbeiter als sicher vermindert um ca. 50% bezeichnet. Weiter schreibt er, dass der Versicherte in einer leichteren Arbeit theoretisch einige Stunden pro Tag arbeiten könnte. Aus diesen Berichten folgt, dass die Festsetzung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten durch die Vorinstanz bei 50% für eine Tätigkeit mit leichtester körperlicher Belastung nicht beanstandet werden kann.