b) Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der damit einhergehenden Restarbeitsfähigkeit des Versicherten stellte die Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid insbesondere auf das Gutachten der TSH vom 15. September 2003 ab. Dieses attestiert dem Versicherten für eine Tätigkeit mit leichtester körperlicher Belastung eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit. Es müsse sich dabei um eine Arbeit ohne einseitige repetitive Abläufe handeln, welche zudem einen häufigen Wechsel der Körperposition ermögliche. Bezüglich seiner bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter sei er zu 100% arbeitsunfähig.