das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Invaliditätsgrad stellt demnach keinen medizinisch-theoretischen Begriff dar, massgebend sind vielmehr wirtschaftliche Kriterien (vgl. Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 247).