b) Für die Beurteilung der sich stellenden Frage massgebend ist der zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids am 19. Mai 2004 verwirklichte Sachverhalt (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 52 Rz. 25; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 102 Erw. 2). Nicht anwendbar sind im vorliegenden Fall jedoch die mit der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bestimmungen, weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. EVG-Urteil vom 30. Juli 2004, I 82/04; BGE 129 V 4 Erw.