6. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 19. Mai 2004. Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte mit Wirkung ab 1. April 2003 Anspruch auf eine halbe oder auf eine höhere IV-Rente hat.