Zur Festsetzung des Invalideneinkommens könne auf die polydisziplinäre medizinische Begutachtung der TSH abgestellt werden. Diese attestiere dem Versicherten in einer geeigneten Tätigkeit eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit. Daran vermöge das beigelegte Arztzeugnis nichts zu ändern, da es in medizinischer Hinsicht keine neuen Erkenntnisse liefere. Auf weitere Abklärungen könne verzichtet werden. Schlechte Deutschkenntnisse und die Arbeitsmarktsituation seien invaliditätsfremde Faktoren. Mit einer geeigneten Tätigkeit könne der Versicherte gemäss Tabellenlohn ein Gehalt von jährlich Fr. 28'903.09 erzielen.