4. a) Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 16. Juni 2004 Beschwerde ans Verwaltungsgericht, welche er nach Aufforderung des Instruktionsrichters mit Schreiben vom 25. Juni 2004 verbesserte. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Neuberechnung seiner gesundheitlich bedingten Erwerbsunfähigkeit aufgrund seines jetzigen Gesundheitszustandes. Dieser lasse eine 50%-ige Tätigkeit nicht zu, auch wenn die Arbeit körperlich leicht und der Arbeitsplatz entsprechend angepasst sei. Er lege ein aktuelles Zeugnis seines Hausarztes bei.