{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-09-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2004-88_2004-09-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_88_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfe06957b88bab98284ea1347400f5220b22508f545edaad88524b8eba89477ce91ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfe06957b88bab98284ea1347400f5220b22508f545edaad88524b8eba89477ce91ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_88", "Checksum": "61faf4cf3120faf21ca6c287869b8c97"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 30.09.2004 S 2004 88"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 30.09.2004 S 2004 88"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV-Rente | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:25:21", "Checksum": "e7220925e4c88b97c1705296d3244e2a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 30.09.2004 S 2004 88\nRegeste:\nIV-Rente | Invalidenversicherung\n\n b) Die IV-Stelle hat sich im Einspracheentscheid und in der Vernehmlassung nur\näusserst knapp zum vorgenommenen Leidensabzug von 10% geäussert. Im\nEinspracheentscheid steht lediglich, der Abzug werde gewährt, da der\nVersicherte nur noch leichteste Arbeit verrichten könne. In der\nVernehmlassung wird ausgeführt, dass der Abzug wegen des verminderten\nBeschäftigungsgrades in Betracht falle, hingegen habe ein Arbeitgeber bei\nadaptierter Tätigkeit des Versicherten keine weiteren nennenswerten\ngesundheitlich bedingten Einschränkungen des Leistungsvermögens zu\ngewärtigen, weshalb ein Leidensabzug von 10% gerechtfertigt sei. Diese\nrudimentäre Begründung vermag dem verfassungsrechtlichen Gebot der\nBegründungspflicht nicht zu genügen. Zu den Merkmalen Alter, Dienstjahre\nund Nationalität/Aufenthaltskategorie macht die Vorinstanz keinerlei\nErwägungen. Angesichts der Tatsache, dass sowohl der Hausarzt als auch\ndie TSH und der Arbeitsvermittler eine Wiedereingliederung des Versicherten\nfür absolut unrealistisch halten, erscheint der Leidensabzug doch eher tief\nangesetzt. Der Einbezug der weiteren genannten Elemente könnte\nmöglicherweise zu einer Erhöhung des Abzuges führen. Die Vorinstanz hat\ndies unter Einbezug aller relevanten Kriterien zu prüfen und das Ergebnis der\nSchätzung entsprechend zu begründen. Folglich ist die Beschwerde\ngutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben. Die\nSache ist zur Neubeurteilung und genügenden Begründung des\nLeidensabzuges an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Valideneinkommen\nist entsprechend der ursprünglichen Berechnung im Einspracheentscheid\nfestzulegen.\n\n7. Gerichtskosten werden keine erhoben, weil das Verfahren vor dem\nkantonalen Versicherungsgericht nach Art. 61 lit. a des ATSG – ausser bei\nleichtsinniger und mutwilliger Prozessführung – grundsätzlich kostenlos ist.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid und die\nzugrunde liegende Verfügung werden aufgehoben. Die Sache ist zur\nNeubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n"}