{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-09-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2004-88_2004-09-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_88_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfe06957b88bab98284ea1347400f5220b22508f545edaad88524b8eba89477ce91ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfe06957b88bab98284ea1347400f5220b22508f545edaad88524b8eba89477ce91ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_88", "Checksum": "61faf4cf3120faf21ca6c287869b8c97"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 30.09.2004 S 2004 88"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 30.09.2004 S 2004 88"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Die IV-Stelle berechnete das Valideneinkommen\nfür das Jahr 2003 im angefochtenen Einspracheentscheid gemäss Verdienst\nbeim letzten Arbeitgeber bezüglich 10 Monaten, woraus ein Betrag resultierte\nvon Fr. 53'102.10 (bzw. für 12 Monate: Fr. 63'722.50). In ihrer\nVernehmlassung korrigierte sie diese Berechnung und stützte sich neu auf\nErfahrungs- und Durchschnittswerte, berechnet auf 12 Monate, woraus ein\nBetrag von Fr. 60'734.59 resultierte.\n\nc) Die IV-Stelle begründet ihre korrigierte Berechnungsweise damit, dass das\nBerufsleben des Versicherten wenig konstant verlaufen sei und deshalb\naussagekräftige konkrete Anhaltspunkte für die Ermittlung des\nValideneinkommens fehlen würden. Folglich müsse auf Erfahrungs- und\nDurchschnittswerte zurückgegriffen werden. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt\nwerden. Der Versicherte war immerhin sei April 2001 bei … als Kranführer\ntätig. Diese Stelle war zwar wie im Baugewerbe üblich saisonal befristet, es\nkann aber davon ausgegangen werden, dass der Versicherte dort auch in der\nfolgenden Bausaison hätte arbeiten können, wenn er nicht arbeitsunfähig\ngeworden wäre. Damit sind aussagekräftige konkrete Anhaltspunkte\nvorhanden, die die Ermittlung des Valideneinkommens ermöglichen. Es ist\nnicht notwendig, in diesem Fall auf statistische Angaben zurückzugreifen. Es\nist folglich vom ursprünglich berechneten Valideneinkommen von jährlich Fr.\n63'722.50 (auf 12 Monate gerechnet) auszugehen.\n\n5. a) Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens kann nicht einfach darauf\nabgestellt werden, was die versicherte Person tatsächlich verdient, sondern\nes ist das objektiv und subjektiv zumutbare Erwerbseinkommen zu\nberücksichtigen. Dabei sind die Erwerbmöglichkeiten bei ausgeglichener\nArbeitsmarktlage einzubeziehen. Übt eine Person keine Erwerbstätigkeit aus,\nobschon ihr dies invaliditätsbedingt zumutbar wäre, oder schöpft sie die\nzumutbare Arbeitskraft nicht voll aus, wird nach der Praxis für die Festsetzung\ndes Invalideneinkommens auf die Zahlen in der Lohnstrukturerhebung (LSE)\ndes Bundesamtes für Statistik abgestellt (vgl. BGE 124 V 321 ff., 126 V 75 ff.;\nLocher, a.a.O., S. 249).\n\nb) Wie erörtert, ist davon auszugehen, dass der Versicherte bezüglich einer\nbehinderungsgeeigneten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig ist. Die wirtschaftliche\nVerwertbarkeit einer solchen zumutbaren Tätigkeit auf einem ausgeglichenen\nArbeitsmarkt kann ebenfalls bejaht werden. Da der Versicherte momentan\nkeine Erwerbstätigkeit ausübt, kann zur Ermittlung des erzielbaren\nVerdienstes auf die LSE abgestellt werden. Gemäss LSE 2002 beträgt der\nmonatliche Bruttolohn aller Wirtschaftszweige (Zentralwert) für einfache und\nrepetitive Tätigkeiten Fr. 4'557.--. Auf der Basis einer Arbeitszeit von 41.7\nWochenstunden und einer Lohnentwicklung von 1.4% im Jahr 2003 ergibt\ndies für den Versicherten einen möglichen Jahresverdienst von Fr. 28'903.09.\nDiese Berechnung der IV-Stelle ist korrekt und nicht zu beanstanden. Die\nAbweichung zur früheren Berechnung ergibt sich daraus, dass seit November\n2003 auf die LSE 2002 zurückgegriffen werden kann und aus einer von 1.3%\nauf 1.4% korrigierten Lohnteuerung für das Jahr 2003.\n\n6. a) Vom ermittelten Tabellenlohn hat die Vorinstanz einen Leidensabzug von\n10% vorgenommen. Um bei der Festsetzung des Invalideneinkommens den\npersönlichen Umständen des Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung,\nAlter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad)\nRechnung zu tragen, können gemäss Rechtsprechung die Tabellenwerte um\ninsgesamt höchstens 25% gekürzt werden. Der Einfluss dieser Merkmale auf\ndas Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu\nschätzen. In diesem Zusammenhang hat die Verwaltung und – im\nBeschwerdefall – das Gericht das verfassungsrechtliche Gebot der\nBegründungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 BV zu beachten. Es soll verhindert\nwerden, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und\ndem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht\nanzufechten. Dieser muss sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild\nmachen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen\ngenannt werden, von denen die Behörde sich hat leiten lassen und auf welche\nsich ihre Verfügung stützt. Die Verwaltung hat kurz zu begründen, warum sie\neinen Abzug vom Tabellenlohn gewährt, insbesondere welche Merkmale sie\nbei ihrer gesamthaften Schätzung berücksichtigt. (vgl. BGE 126 V 75 ff.;\nLocher, a.a.O., S. 249).\n\n"}