{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-09-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2004-88_2004-09-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_88_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfe06957b88bab98284ea1347400f5220b22508f545edaad88524b8eba89477ce91ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfe06957b88bab98284ea1347400f5220b22508f545edaad88524b8eba89477ce91ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_88", "Checksum": "61faf4cf3120faf21ca6c287869b8c97"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 30.09.2004 S 2004 88"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 30.09.2004 S 2004 88"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Bezüglich\nseiner bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter sei er zu 100% arbeitsunfähig. Der\nHausarzt des Versicherten hatte in seinem Arztbericht vom 3. März 2003 die\nLeistungsfähigkeit als Bauarbeiter als sicher vermindert um ca. 50%\nbezeichnet. Weiter schreibt er, dass der Versicherte in einer leichteren Arbeit\ntheoretisch einige Stunden pro Tag arbeiten könnte. Aus diesen Berichten\nfolgt, dass die Festsetzung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten durch die\nVorinstanz bei 50% für eine Tätigkeit mit leichtester körperlicher Belastung\nnicht beanstandet werden kann. Insbesondere beim polydisziplinären\nmedizinischen Gutachten der TSH handelt es sich um einen umfassenden\nBericht, dessen Schlussfolgerungen schlüssig, nachvollziehbar und\nwiderspruchsfrei erscheinen. Das Gutachten erfolgte in Kenntnis der Vorakten\nund nach mehreren persönlichen Untersuchungen des Versicherten. Auf das\nErgebnis dieser Begutachtung kann also ohne weiteres abgestellt werden.\nDas neue Zeugnis des Hausarztes vom 25. Juni 2004 vermag daran nichts zu\nändern, denn es ist bezüglich der vorliegend zu beantwortenden Fragen nicht\naussagekräftig und in diesem Verfahren zudem nicht zu beachten.\n\nc) Der Versicherte beantragt die Vornahme einer weiteren neutralen\nBegutachtung, da sich sein Gesundheitszustand inzwischen verschlechtert\nhabe. Es liegt im pflichtgemässen Ermessen des Rechtsanwenders, darüber\nzu befinden, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist. Das Gericht\nhat alle Beweismittel objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die\nverfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen\nRechtsanspruches gestatten oder ob die Abnahme weiterer Beweismittel\nvonnöten ist (vgl. BGE 122 V 160; RKUV 1991 312 Erw. 1b). Vorliegend kann\nvon der Erstellung eines weiteren Gutachtens abgesehen werden, da von ihm\nkeine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Die von der TSH gestellten\nDiagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sind unwidersprochen und\nstehen in Übereinstimmung mit den vom Hausarzt diagnostizierten\nBeschwerdeursachen. Auch aus dem neuen Arztzeugnis des Hausarztes\nergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass auf die Schlussfolgerungen der\nTSH nicht mehr abgestellt werden könnte. Die relevanten Fragen wurden\ndurch die vorhandenen Unterlagen widerspruchsfrei beantwortet und es sind\nvon medizinischer Seite keine Unklarheiten vorhanden. Somit besteht keine\nVeranlassung, ein weiteres Gutachten erstellen zu lassen.\n\nd) Der Versicherte macht geltend, aufgrund seiner schlechten\nDeutschkenntnisse und der Arbeitsmarktsituation sei eine\nWiedereingliederung in den Arbeitsprozess unrealistisch. Bei den genannten\nGründen handelt es sich um invaliditätsfremde Faktoren, welche - entgegen\nder Ansicht des Versicherten - den Invaliditätsgrad nicht beeinflussen können.\nDie IV hat nicht dafür einzustehen, wenn ein Versicherter infolge seines Alters,\nwegen mangelnder Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten keine\nentsprechende Arbeit findet, da diese Schwierigkeit nicht invaliditätsbedingt\nist. Zwar erlangen diese Faktoren bei der Frage Bedeutung, welche Arbeit\neinem Versicherten in einem konkreten Fall noch zumutbar ist, doch sind\nsolche Aspekte keine zusätzlichen Umstände, welche das Ausmass der\nInvalidität beeinflussen würden, wenn sie das Finden einer Stelle und damit\ndie Verwertung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit erschweren oder gar\nverunmöglichen (vgl. BGE 107 V 21; AHI 1999, S. 238, Erw. 1; Locher, a.a.O.,\nS. 249). Somit ist festzuhalten, dass die Festlegung der Arbeitsfähigkeit des\nVersicherten bei 50% insgesamt nicht zu beanstanden ist.\n\n4. Da sich der Invaliditätsgrad aus einer Gegenüberstellung von Validen- und\nInvalideneinkommen ergibt, ist als nächstes zu prüfen, ob diese von der\nVorinstanz korrekt berechnet wurden.\n\na) Bei der Bemessung des Valideneinkommens darf nicht einfach auf den zuletzt\ntatsächlich erzielten Verdienst abgestellt werden, sondern es ist jenes\nEinkommen massgebend, das der Versicherte hätte erzielen können, wenn\ner nicht invalid geworden wäre (BGE 104 V 136). Wenn möglich ist das\nValideneinkommen nach den konkreten Verhältnissen zu bestimmen, etwa\ndurch Abklärungen im angestammten Betrieb. Nur wenn aussagekräftige\nkonkrete Anhaltspunkte fehlen, ist auf statistische Angaben zurückzugreifen.\n\n"}