{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-09-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2004-88_2004-09-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_88_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfe06957b88bab98284ea1347400f5220b22508f545edaad88524b8eba89477ce91ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfe06957b88bab98284ea1347400f5220b22508f545edaad88524b8eba89477ce91ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_88", "Checksum": "61faf4cf3120faf21ca6c287869b8c97"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 30.09.2004 S 2004 88"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 30.09.2004 S 2004 88"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV-Rente | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:25:21", "Checksum": "e7220925e4c88b97c1705296d3244e2a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 30.09.2004 S 2004 88\nRegeste:\nIV-Rente | Invalidenversicherung\n\n5. In ihrer Vernehmlassung beantragt die IV-Stelle die Abweisung der\nBeschwerde. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Versicherte bei\nGesundheit immer noch als angelernte Arbeitskraft (Saisonnier) im\nBaugewerbe tätig wäre. Das Valideneinkommen sei aufgrund von Erfahrungsund Durchschnittswerten zu berechnen. Unter Berücksichtigung der jüngsten\nLohnstrukturerhebung könne ein gegenüber der Verfügung vom 5. April 2004\nkorrigiertes Valideneinkommen von Fr. 60'734.59 für das Jahr 2003 ermittelt\nwerden. Die Diskrepanz zum ursprünglichen Betrag komme daher, dass man\nmit 12 und nicht mit 10 Monaten rechne und auf Erfahrungs- und\nDurchschnittswerte zurückgreife, nicht auf den Stundenlohn beim letzten\nArbeitgeber. Zur Festsetzung des Invalideneinkommens könne auf die\npolydisziplinäre medizinische Begutachtung der TSH abgestellt werden.\nDiese attestiere dem Versicherten in einer geeigneten Tätigkeit eine 50%-ige\nArbeitsfähigkeit. Daran vermöge das beigelegte Arztzeugnis nichts zu ändern,\nda es in medizinischer Hinsicht keine neuen Erkenntnisse liefere. Auf weitere\nAbklärungen könne verzichtet werden. Schlechte Deutschkenntnisse und die\nArbeitsmarktsituation seien invaliditätsfremde Faktoren. Mit einer geeigneten\nTätigkeit könne der Versicherte gemäss Tabellenlohn ein Gehalt von jährlich\nFr. 28'903.09 erzielen. Da er eine adaptierte Tätigkeit ausüben könne, ohne\ndass ein Arbeitgeber weitere nennenswerte Einschränkungen des\nLeistungsvermögens hinzunehmen hätte, sei ein Leidensabzug von 10%\ngerechtfertigt. Daraus resultiere ein korrigiertes Invalideneinkommen für das\nJahr 2003 von Fr. 26'012.78 und ein Invaliditätsgrad von 57.17%. Die\nDiskrepanz zum früher berechneten Invalideneinkommen ergebe sich aus der\nBerücksichtigung von 12 anstatt nur 10 Monaten.\n\n6. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik. Auf die\nweiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird soweit\nerforderlich in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. a) Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 19. Mai\n2004. Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte mit Wirkung ab 1. April\n2003 Anspruch auf eine halbe oder auf eine höhere IV-Rente hat.\n\nb) Für die Beurteilung der sich stellenden Frage massgebend ist der zum\nZeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids am 19. Mai 2004\nverwirklichte Sachverhalt (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 52 Rz. 25; RKUV\n2001 Nr. U 419 S. 102 Erw. 2). Nicht anwendbar sind im vorliegenden Fall\njedoch die mit der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen\nBestimmungen, weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen\nRechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen\nführenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. EVG-Urteil vom 30. Juli 2004, I\n82/04; BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 127 V 467 Erw. 1).\n\n2. Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG;\nSR 831.20) i. V. m. Art 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) gilt als Invalidität die durch\neinen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von\nGeburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich\nbleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. Nach Art. 28 Abs.\n1 aIVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er\nmindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 %\noder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40% invalid ist. Für die\nBestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das\nErwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach\nDurchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm\nzumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte\n(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er\nerzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).\nDer Invaliditätsgrad stellt demnach keinen medizinisch-theoretischen Begriff\ndar, massgebend sind vielmehr wirtschaftliche Kriterien (vgl. Locher,\nGrundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 247).\n\n3. a) Ausgangspunkt für die richterliche Beurteilung bilden die ärztlichen Befunde,\nwelche Auskunft geben über Gesundheitszustand und verbleibende\nArbeitsfähigkeit des Versicherten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines\nArztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange\numfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten\nBeschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)\nabgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge\nund in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die\nSchlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. SVR 1998 IV Nr. 1\nErw. 3c; BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 60 Erw. 1c).\n\n"}