{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-09-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2004-88_2004-09-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_88_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfe06957b88bab98284ea1347400f5220b22508f545edaad88524b8eba89477ce91ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfe06957b88bab98284ea1347400f5220b22508f545edaad88524b8eba89477ce91ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_88", "Checksum": "61faf4cf3120faf21ca6c287869b8c97"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 30.09.2004 S 2004 88"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 30.09.2004 S 2004 88"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Gemäss seinem letzten Arbeitgeber war … seit 17.\nApril 2002 krankgeschrieben. Am 9. Dezember 2002 meldete er sich zum\nBezug von IV-Leistungen an.\n\n2. a) Vom 23. bis 30. April 2002 weilte der Versicherte im Spital ... Es wurden\nunklare thoracale Rückenschmerzen, chronische Bronchitis und eine\nHauterkrankung diagnostiziert.\n\nb) Vom 20. November bis am 9. Dezember 2002 war er in der … (TSH)\nhospitalisiert. Es wurden folgende Diagnosen gestellt: Somatoforme\nSchmerz- und Funktionsstörung (chronisches panvertebrales\nSchmerzsyndrom; vegetative Dysfunktionen, kardial, intestinal), eine\nmittelgradig depressive Episode und chronische Bronchitis.\n\nc) Der Hausarzt Dr. med. … attestierte dem Versicherten in seinem Bericht vom\n3. März 2003 eine verminderte Leistungsfähigkeit als Bauarbeiter von ca.\n50%. Eine Verbesserung am bisherigen Arbeitsplatz könne wahrscheinlich\nnicht erreicht werden. Er befürchte, dass der Versicherte in keiner anderen\nTätigkeit eingegliedert werden könne.\nd) Die IV-Stelle veranlasste daraufhin eine Abklärung des Versicherten in der\nTSH vom 21. bis 25. Juli 2003. Es wurden folgende Diagnosen gestellt:\nAnhaltend somatoforme Schmerzstörung unter ursächlicher und/oder\naufrechterhaltender Mitbeteiligung psychosozialer Belastungsfaktoren\n(Betroffensein durch Krieg, Veränderung der Lebensumstände, subjektive\nÜberlastung am Arbeitsplatz), Angst und depressive Störung gemischt, sowie\nein chronisches therapieresistentes panvertebrales Schmerzsyndrom. Die\nchronische Schmerzsymptomatik mache eine Ausübung des bisherigen\nBerufes als Hilfsarbeiter auf dem Bau unmöglich. Seit 17. April 2002 sei er zu\n100% arbeitsunfähig. Denkbar sei eine 50%-ige Tätigkeit mit leichtester\nkörperlicher Belastung (wechselnde Körperpositionen, keine einseitigen\nrepetitiven Tätigkeiten). Die Wiedereingliederung müsse aber als absolut\nunrealistisch eingestuft werden, da die Arbeitsunfähigkeit seit über einem Jahr\nbestehe und der Versicherte über schlechte Deutschkenntnisse verfüge.\n\ne) Im Abklärungsbericht über die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten vom\n17. Oktober 2003 wurde festgestellt, dass eine aktive Vermittlung auf dem\nersten Arbeitsmarkt unrealistisch sei.\n\n3. Am 23. Dezember 2003 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die\nAusrichtung einer IV-Rente ab 1. April 2003, basierend auf einem\nInvaliditätsgrad von 58%, beschlossen worden sei. Das zumutbare\nErwerbseinkommen pro Jahr ohne Behinderung betrage Fr. 53'102.--. Als\nInvalider könnte er in einer geeigneten Tätigkeit zu 50% einen Verdienst von\nFr. 21'998.-- erzielen. Dies ergebe eine Erwerbseinbusse von Fr. 31'104.--.\nMit Verfügung vom 5. April 2004 wurde ihm eine halbe Rente zugesprochen.\nDagegen erhob der Versicherte am 27. April 2004 Einsprache, welche von der\nIV-Stelle mit Entscheid vom 19. Mai 2004 abgewiesen wurde.\n\n4. a) Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 16. Juni 2004 Beschwerde\nans Verwaltungsgericht, welche er nach Aufforderung des Instruktionsrichters\nmit Schreiben vom 25. Juni 2004 verbesserte. Er beantragt sinngemäss die\nAufhebung des Einspracheentscheides und die Neuberechnung seiner\ngesundheitlich bedingten Erwerbsunfähigkeit aufgrund seines jetzigen\nGesundheitszustandes. Dieser lasse eine 50%-ige Tätigkeit nicht zu, auch\nwenn die Arbeit körperlich leicht und der Arbeitsplatz entsprechend angepasst\nsei. Er lege ein aktuelles Zeugnis seines Hausarztes bei. Wenn dies nicht\ngenüge, sei allenfalls ein neutrales Gutachten durchzuführen.\n\nb) Im diesem Zeugnis vom 25. Juni 2004 schreibt Dr. med. …, dass sich der\nGesundheitszustand seines Patienten seit Anfang des Jahres deutlich\nverschlechtert habe. An eine Erwerbstätigkeit sei nicht zu denken. Vor kurzem\nhabe man sogar eine Einweisung ins Spital erwogen. Möglicherweise sei\naufgrund des jetzigen Zustandes ein Kurzgutachten notwendig.\n\n"}