4. Gerichtskosten werden keine erhoben, weil das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht nach Art. 61 lit. a des ATSG – ausser bei leichtsinniger und mutwilliger Prozessführung – grundsätzlich kostenlos ist. Die Beschwerdegegnerin hat den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid und die zugrunde liegende Verfügung werden aufgehoben. Die Sache ist zur betragsmässigen Festsetzung und neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.