24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) nicht verwirkt sind. Wenn es aber an einer Regelung des fraglichen Zeitraumes mangelt, ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben. Der Versicherte hat Anspruch auf Ausrichtung des Taggeldes für den Monat Februar 2001 und auf Übernahme der Kosten für die Informatikschule inklusive Material bis Ende Mai 2001. Die Sache ist zur betragsmässigen Festsetzung und neuen Verfügung an die IV- Stelle zurückzuweisen.