So durfte der Versicherte darauf vertrauen, dass die Umschulung ohne anders lautende Verfügung fortgesetzt und die entstandenen Kosten weiterhin übernommen würden. Es ist nicht haltbar, wenn die IV-Stelle das weitere Vorgehen nicht definitiv regelt und kommuniziert und dann im Nachhinein die Kosten nicht übernehmen will. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Ansprüche des Versicherten gemäss Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) nicht verwirkt sind.