9 der Bundesverfassung (BV) berufen, welcher berechtigtes Vertrauen der Privaten in behördliches Verhalten schützt. Davon umfasst werden ausdrückliche Zusicherungen, aber auch sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Verwaltungsbehörden (vgl. Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 88 ff.). So durfte der Versicherte darauf vertrauen, dass die Umschulung ohne anders lautende Verfügung fortgesetzt und die entstandenen Kosten weiterhin übernommen würden.