d) Somit ist festzuhalten, dass die IV-Stelle es versäumt hat, für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Mai 2001 eine Regelung zu treffen und eine entsprechende Verfügung zu erlassen. Nur so ist es zu erklären, dass alle übrigen Beteiligten von einer Fortführung der Umschulung ausgingen und ausgehen durften. Die rein formale Argumentation der IV-Stelle vermag nicht zu überzeugen. Demzufolge kann sich der Versicherte auf den Vertrauensschutz als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäss Art. 9 der Bundesverfassung (BV) berufen, welcher berechtigtes Vertrauen der Privaten in behördliches Verhalten schützt.