Auch die Aussage, dass bis 31. Januar 2001 eine Umschulung erfolgt sei, der Versicherte diese Ausbildung inzwischen aber beendet habe, ohne sie erfolgreich abzuschliessen, ist unklar. So ist „inzwischen“ entgegen der Ansicht der IV-Stelle nicht ohne weiteres gleichzusetzen mit einer Beendigung per 31. Januar. Gleichermassen könnte mit diesem Begriff auch die Zeit nach dem 31. Januar gemeint sein. Insgesamt geht also auch aus der Mitteilung vom 19. Juli nicht klar hervor, dass die IV die Umschulung per 31. Januar als beendet betrachtete.