b) In der Mitteilung vom 19. Juli 2001 schreibt die IV-Stelle, dass sich im jetzigen Zeitpunkt keine weiteren beruflichen Massnahmen aufdrängen würden, da der Versicherte am 1. Juni 2001 eine Vollzeitstelle angetreten habe. Daraus lässt sich lediglich schliessen, dass ab Zeitpunkt des Stellenantritts keine weiteren Massnahmen notwendig waren, sagt aber nichts aus über die Zeit ab 1. Februar 2001. Auch die Aussage, dass bis 31. Januar 2001 eine Umschulung erfolgt sei, der Versicherte diese Ausbildung inzwischen aber beendet habe, ohne sie erfolgreich abzuschliessen, ist unklar.