Der Versicherte und sein Arbeitgeber durften davon ausgehen, dass die Umschulung bis auf weiteres fortzuführen sei und die entsprechende Verfügung noch erfolgen würde. Dies ist schon allein deshalb nachvollziehbar, weil auch die erstmalige Bewilligung beruflicher Massnahmen mehr als einen Monat verspätet und die Verlängerungsbewilligung sogar erst kurz vor Ablauf der Verlängerung erfolgt waren.