2. Die IV-Stelle begründet ihren Nichteintretensentscheid damit, dass mit der Mitteilung vom 19. Juli 2001 entschieden worden sei, keine weiteren beruflichen Massnahmen mehr zu bewilligen. Dieser Entscheid sei rechtskräftig geworden. Es sei dem Versicherten frei gestanden, eine anfechtbare Verfügung zu verlangen, dies habe er aber unterlassen. Er habe sich sogar ausdrücklich mit der Einstellung der Eingliederungsmassnahmen einverstanden erklärt, obwohl er gewusst habe, dass er für den Monat Februar kein Taggeld mehr erhalten würde.