Der Restbetrag sei ihm erstmals am 8. Juli 2003 in Rechnung gestellt worden. Bis dahin habe er nicht gewusst, dass noch Kurskosten zu begleichen seien. Die IV-Stelle verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht nicht auf das Gesuch des Versicherten um Zusprechung der beruflichen Massnahmen für den Zeitraum von Februar bis Mai 2001 eingetreten ist.