Damit könne sich die Mitteilung vom 19. Juli nur auf den Zeitraum von Februar bis Mai 2001 bezogen haben. Da mit dieser Mitteilung entschieden worden sei, dass für den entsprechenden Zeitraum keine beruflichen Massnahmen mehr zuzusprechen seien, müsse die IV-Stelle nicht auf die Gesuche des Versicherten eintreten. Revisionsgründe lägen ebenfalls nicht vor. 10. In seiner Replik ergänzt der Versicherte, dass Kurskosten von Fr. 6'900.-- ausstehend seien, wovon die IV-Stelle den Betrag von Fr. 1'380.-- bezahlt habe. Der Restbetrag sei ihm erstmals am 8. Juli 2003 in Rechnung gestellt worden.