9. In ihrer Vernehmlassung beantragt die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Der Versicherte habe nach Erhalt der Mitteilung vom 19. Juli keine anfechtbare Verfügung verlangt. Die Mitteilung sei rechtsbeständig und die jetzige Sachlage vom Versicherten verursacht. Er habe sich am 29. Mai 2001 mit der Einstellung der Eingliederungsmassnahmen einverstanden erklärt, obwohl er gewusst habe, dass er für Februar kein Taggeld erhalte. Über künftige Massnahmen habe die Verwaltung praxisgemäss nicht zu verfügen. Damit könne sich die Mitteilung vom 19. Juli nur auf den Zeitraum von Februar bis Mai 2001 bezogen haben.