Folgerichtig habe der Versicherte bis 28. Februar weiter gearbeitet und bis Mai den Kurs besucht. Die Praktikumsfirma und der Versicherte hätten in guten Treuen von einer weiteren Verlängerung ausgehen können, denn die Verfügungen seien stets verspätet erfolgt. Es sei nicht nachgewiesen worden, dass in der Besprechung vom 30. Januar weiteren beruflichen Massnahmen ab 1. Februar nicht mehr zugestimmt worden wäre. Der Berufsberater schreibe lediglich, er persönlich könne einer Fortführung des Praktikums nicht mehr zustimmen, man warte aber auf den Bericht. Eine verbindliche, anfechtbare Verfügung sei nie erfolgt.