8. Dagegen erhob der Versicherte am 17. Juni 2004 Beschwerde ans Verwaltungsgericht mit Antrag auf Aufhebung des Entscheides. Es seien für Februar 2001 Taggelder und für Februar bis Mai 2001 die Kurskosten inklusive Material zu entrichten. Die IV-Stelle habe mit der formlosen Mitteilung vom 19. Juli 2001 lediglich entschieden, dass keine weiteren beruflichen Massnahmen getroffen würden, da der Versicherte wieder im Berufsleben integriert sei. Über die Taggelder für Februar und die Vergütung der Kurskosten sei nie entschieden worden. Folgerichtig habe der Versicherte bis 28. Februar weiter gearbeitet und bis Mai den Kurs besucht.