{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-09-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2004-85_2004-09-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_85_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf2497583fa4c4afec50882d8e6bfd8599dd4a26ed769eeb9139e909f2d0f9fb011ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf2497583fa4c4afec50882d8e6bfd8599dd4a26ed769eeb9139e909f2d0f9fb011ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_85", "Checksum": "17e1a0db07fbf12463470760ffe534c8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 85"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 30.09.2004 S 2004 85"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 30.09.2004 S 2004 85"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Januar 2001 eine\nUmschulung erfolgt sei, der Versicherte diese Ausbildung inzwischen aber\nbeendet habe, ohne sie erfolgreich abzuschliessen, ist unklar. So ist\n„inzwischen“ entgegen der Ansicht der IV-Stelle nicht ohne weiteres\ngleichzusetzen mit einer Beendigung per 31. Januar. Gleichermassen könnte\nmit diesem Begriff auch die Zeit nach dem 31. Januar gemeint sein. Insgesamt\ngeht also auch aus der Mitteilung vom 19. Juli nicht klar hervor, dass die IV\ndie Umschulung per 31. Januar als beendet betrachtete. Vielmehr durfte der\nVersicherte das Schreiben so verstehen, dass sich weitere Massnahmen erst\nnach seinem Stellenantritt am 1. Juni 2001 erübrigen würden.\n\nc) Dem Versicherten kann vorgeworfen werden, dass er sich nach dem\nTelefonat mit dem Berufsberater am 16. Mai 2001 bis auf weiteres nicht mehr\num die Taggelder für Februar 2001 kümmerte. Dass noch Kosten für die\nInformatikschule ausstehend waren, konnte er hingegen erst feststellen, als\nihm die betreffende Rechnung im Umfang von Fr. 6'900.-- -\nunverständlicherweise erst im Juli 2003 - zur Bezahlung weitergeleitet wurde.\nDen von der IV-Stelle zugesicherten Betrag von Fr. 1'380.-- für die Kosten bis\n31. Januar 2001 beglich diese erst im März 2004. Es scheint, als habe es\nauch diesbezüglich an Sorgfalt und Übersicht seitens der IV-Stelle in dieser\nAngelegenheit gemangelt.\n\nd) Somit ist festzuhalten, dass die IV-Stelle es versäumt hat, für die Zeit vom 1.\nFebruar bis 31. Mai 2001 eine Regelung zu treffen und eine entsprechende\nVerfügung zu erlassen. Nur so ist es zu erklären, dass alle übrigen Beteiligten\nvon einer Fortführung der Umschulung ausgingen und ausgehen durften. Die\nrein formale Argumentation der IV-Stelle vermag nicht zu überzeugen.\nDemzufolge kann sich der Versicherte auf den Vertrauensschutz als\nAusprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäss Art. 9 der\nBundesverfassung (BV) berufen, welcher berechtigtes Vertrauen der Privaten\nin behördliches Verhalten schützt. Davon umfasst werden ausdrückliche\nZusicherungen, aber auch sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes\nVerhalten der Verwaltungsbehörden (vgl. Locher, Grundriss des\nSozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 88 ff.). So durfte der\nVersicherte darauf vertrauen, dass die Umschulung ohne anders lautende\nVerfügung fortgesetzt und die entstandenen Kosten weiterhin übernommen\nwürden. Es ist nicht haltbar, wenn die IV-Stelle das weitere Vorgehen nicht\ndefinitiv regelt und kommuniziert und dann im Nachhinein die Kosten nicht\nübernehmen will. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Ansprüche des\nVersicherten gemäss Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den\nAllgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) nicht\nverwirkt sind. Wenn es aber an einer Regelung des fraglichen Zeitraumes\nmangelt, ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene\nEinspracheentscheid ist aufzuheben. Der Versicherte hat Anspruch auf\nAusrichtung des Taggeldes für den Monat Februar 2001 und auf Übernahme\nder Kosten für die Informatikschule inklusive Material bis Ende Mai 2001. Die\nSache ist zur betragsmässigen Festsetzung und neuen Verfügung an die IV-\nStelle zurückzuweisen.\n\n4. Gerichtskosten werden keine erhoben, weil das Verfahren vor dem\nkantonalen Versicherungsgericht nach Art. 61 lit. a des ATSG – ausser bei\nleichtsinniger und mutwilliger Prozessführung – grundsätzlich kostenlos ist.\nDie Beschwerdegegnerin hat den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer\nangemessen zu entschädigen.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid und die\nzugrunde liegende Verfügung werden aufgehoben. Die Sache ist zur\nbetragsmässigen Festsetzung und neuen Verfügung im Sinne der\nErwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) hat …\naussergerichtlich mit Fr. 2'000.-- (inkl. MwSt) zu entschädigen.\n"}