{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-09-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2004-85_2004-09-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_85_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf2497583fa4c4afec50882d8e6bfd8599dd4a26ed769eeb9139e909f2d0f9fb011ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf2497583fa4c4afec50882d8e6bfd8599dd4a26ed769eeb9139e909f2d0f9fb011ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_85", "Checksum": "17e1a0db07fbf12463470760ffe534c8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 85"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 30.09.2004 S 2004 85"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 30.09.2004 S 2004 85"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Mai\n2001 mit der Einstellung der Eingliederungsmassnahmen einverstanden\nerklärt, obwohl er gewusst habe, dass er für Februar kein Taggeld erhalte.\nÜber künftige Massnahmen habe die Verwaltung praxisgemäss nicht zu\nverfügen. Damit könne sich die Mitteilung vom 19. Juli nur auf den Zeitraum\nvon Februar bis Mai 2001 bezogen haben. Da mit dieser Mitteilung\nentschieden worden sei, dass für den entsprechenden Zeitraum keine\nberuflichen Massnahmen mehr zuzusprechen seien, müsse die IV-Stelle nicht\nauf die Gesuche des Versicherten eintreten. Revisionsgründe lägen ebenfalls\nnicht vor.\n10. In seiner Replik ergänzt der Versicherte, dass Kurskosten von Fr. 6'900.--\nausstehend seien, wovon die IV-Stelle den Betrag von Fr. 1'380.-- bezahlt\nhabe. Der Restbetrag sei ihm erstmals am 8. Juli 2003 in Rechnung gestellt\nworden. Bis dahin habe er nicht gewusst, dass noch Kurskosten zu\nbegleichen seien.\nDie IV-Stelle verzichtete auf die Einreichung einer Duplik.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird\nsoweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. a) Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht nicht auf das Gesuch des\nVersicherten um Zusprechung der beruflichen Massnahmen für den Zeitraum\nvon Februar bis Mai 2001 eingetreten ist.\n\nb) Für die Beurteilung der sich stellenden Frage massgebend ist der zum\nZeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides am 18. Mai 2004\nverwirklichte Sachverhalt (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 52 Rz. 25; RKUV\n2001 Nr. U 419 S. 102 Erw. 2).\n\n2. Die IV-Stelle begründet ihren Nichteintretensentscheid damit, dass mit der\nMitteilung vom 19. Juli 2001 entschieden worden sei, keine weiteren\nberuflichen Massnahmen mehr zu bewilligen. Dieser Entscheid sei\nrechtskräftig geworden. Es sei dem Versicherten frei gestanden, eine\nanfechtbare Verfügung zu verlangen, dies habe er aber unterlassen. Er habe\nsich sogar ausdrücklich mit der Einstellung der Eingliederungsmassnahmen\neinverstanden erklärt, obwohl er gewusst habe, dass er für den Monat Februar\nkein Taggeld mehr erhalten würde.\n\nBei den fraglichen beruflichen Massnahmen handelt es sich einerseits um das\nTaggeld für Februar 2001 und andererseits um die Kosten für den Besuch der\nInformatikschule inklusive Material für Februar bis Mai 2001.\n3. Der Argumentation der IV-Stelle kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt\nwerden:\n\na) Der genaue Inhalt der Besprechung vom 30. Januar 2001 ist umstritten. Die\nIV-Stelle hat es versäumt, ein Protokoll zu verfassen und dieses den\nbeteiligten Parteien zuzustellen. Vorhanden ist lediglich ein Zwischenbericht\ndes Berufsberaters vom 16. Mai 2001, in welchem er festhält, dass er selbst\naus berufsberaterischer Sicht die Weiterführung der Umschulung nicht mehr\nbefürworten könne. Als Abschluss seiner Zusammenfassung schreibt er: „Wir\nwarten auf den Bericht.“ Gemeint ist damit der Praktikumsbericht, welcher\nvom zuständigen Geschäftsführer noch verfasst werden sollte. Aus diesen\nAufzeichnungen geht also keineswegs hervor, dass der Berufsberater im\nGespräch klar zum Ausdruck gebracht hätte, dass eine Verlängerung nicht\nmehr bewilligt und die Umschulung damit per sofort abgebrochen werde.\nVielmehr schreibt er lediglich, er selbst könne eine Fortführung nicht mehr\nbefürworten, was nicht mit einem definitiven Entscheid gleichgestellt werden\nkann. Dies umso weniger, als er damit abschliesst, dass man auf den\nerwähnten Bericht warte. Auch diese Aussage deutet darauf hin, dass in\ndieser Besprechung eben noch nicht definitiv über die Fortführung\nentschieden worden war. Nur so ist es schliesslich auch zu erklären, dass der\nVersicherte das Praktikum bis zu seiner Arbeitsunfähigkeit Ende Februar\nfortführte und auch die Praktikumsfirma gemäss ihren eigenen Angaben auch\nnach der Besprechung davon ausging, dass die Umschulung fortgeführt\nwerde und eine Verfügung der IV-Stelle wie bis anhin verspätet erfolge.\nEbenfalls nicht dokumentiert ist, dass die IV-Stelle die Informatikschule\nirgendwann darüber informiert hätte, dass die beruflichen Massnahmen nicht\nverlängert würden. Es ist also vielmehr davon auszugehen, dass in dieser\nBesprechung noch nicht definitiv entschieden oder dies zumindest nicht\nkommuniziert worden war. Der Versicherte und sein Arbeitgeber durften\ndavon ausgehen, dass die Umschulung bis auf weiteres fortzuführen sei und\ndie entsprechende Verfügung noch erfolgen würde. Dies ist schon allein\ndeshalb nachvollziehbar, weil auch die erstmalige Bewilligung beruflicher\nMassnahmen mehr als einen Monat verspätet und die\nVerlängerungsbewilligung sogar erst kurz vor Ablauf der Verlängerung erfolgt\nwaren.\n\n"}