{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-09-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2004-85_2004-09-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_85_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf2497583fa4c4afec50882d8e6bfd8599dd4a26ed769eeb9139e909f2d0f9fb011ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf2497583fa4c4afec50882d8e6bfd8599dd4a26ed769eeb9139e909f2d0f9fb011ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_85", "Checksum": "17e1a0db07fbf12463470760ffe534c8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 85"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 30.09.2004 S 2004 85"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 30.09.2004 S 2004 85"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Wegen Rückenbeschwerden stellte … am 1. März\n1999 bei der IV-Stelle ein Gesuch um Berufsberatung und Umschulung.\n\n2. Nach Einholung medizinischer Berichte wurden dem Versicherten am 22. Mai\n2000 von der IV berufliche Massnahmen für die Zeit vom 17. April bis 16.\nOktober 2000 zugesprochen. Er konnte ein Informatikpraktikum bei …\nabsolvieren, wofür ihm ein Taggeld zugesprochen wurde, und die\nInformatikschule … besuchen. Mit Verfügung vom 10. Januar 2001\nverlängerte die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen inklusive Taggeld bis\n31. Januar 2001.\n\n3. Am 30. Januar 2001 fand eine Besprechung zwischen dem IV-Berufsberater\n…, dem Geschäftsführer der …, …, … von der … und dem Versicherten statt.\nDer genaue Inhalt dieser Besprechung ist umstritten. In seinem\nZwischenbericht vom 16. Mai 2001 hält der Berufsberater fest, man habe\nausführlich über die Situation gesprochen. … habe wegen der komplexen\nLage noch keinen Bericht verfasst, er werde dies aber noch tun. Das\nVerhalten des Versicherten sei zunehmend schwierig geworden. Er als\nBerufsberater könne die Fortsetzung des Praktikums nicht mehr befürworten.\nDie fehlende Grundausbildung und die psychische Problematik würden die\nWeiterführung einer Umschulung erschweren. Man warte auf den Bericht.\n4. Der Versicherte besuchte in der Folge weiterhin das Praktikum und die\nInformatikschule. Am 3. Mai 2001 schrieb Dr. med. … der IV-Stelle, dass ein\nmassives Überlastungssyndrom aufgetreten sei, weshalb seit dem 28.\nFebruar 2001 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Der Versicherte sei\nnicht mehr gewillt, das Praktikum wieder aufzunehmen. Eine psychiatrische\nPersönlichkeitsabklärung sei unbedingt notwendig.\n\n5. In seinem Bericht vom 16. Mai 2001 befürwortete der IV-Berufsberater die\nspezialärztliche Abklärung. Der Versicherte habe sich am 16. Mai 2001\nerkundigt, weshalb er für Februar kein Taggeld erhalten habe. Er habe ihm\ngeantwortet, dass nach der Besprechung vom 30. Januar 2001 die\nWeiterführung des Praktikums nicht habe bewilligt werden können, da eine\nerfolgreiche Fortführung nicht mehr möglich sei.\n\n6. Am 21. Mai 2001 wurde die psychiatrische Abklärung von der IV verfügt,\nworauf der Versicherte am 29. Mai mitteilte, dass er per 1. Juni 2001 eine\nVollzeitstelle bei der … antrete und sich weitere Massnahmen der IV\nerübrigen würden. Mit Schreiben vom 19. Juli 2001 teilte die IV dem\nVersicherten deshalb mit, sein Gesuch vom 3. März 1999 werde\nabgeschrieben, da sich aufgrund seiner neuen Arbeitsstelle keine weiteren\nberuflichen Massnahmen aufdrängen würden. In der Folge erkundigte sich die\nGewerkschaft … als Vertreterin des Versicherten bei der Informatikschule und\nder … SA nach den geleisteten Stunden. Die … teilte mit, es sei keine feste\nPraktikumsdauer vereinbart gewesen und sie habe nie eine Mitteilung\nerhalten, dass die Ausbildung per 31. Januar 2001 beendet sei. Der\nVersicherte habe das Praktikum im Februar konkludent fortgesetzt. Man sei\ndavon ausgegangen, dass die Praktikumsverlängerung von der IV demnächst\nverfügt werde. Schon die erste Verlängerung sei verspätet erfolgt.\n\n7. Am 27. Februar 2004 schrieb die IV-Stelle, auf das sinngemässe Begehren\ndes Versicherten auf Zusprechung von beruflichen Massnahmen ab 1.\nFebruar 2001 könne nicht eingetreten werden. Der Versicherte erhob\ndagegen am 29. März 2004 Einsprache. Diese wurde mit Entscheid vom 18.\nMai 2004 abgewiesen.\n\n8. Dagegen erhob der Versicherte am 17. Juni 2004 Beschwerde ans\nVerwaltungsgericht mit Antrag auf Aufhebung des Entscheides. Es seien für\nFebruar 2001 Taggelder und für Februar bis Mai 2001 die Kurskosten\ninklusive Material zu entrichten. Die IV-Stelle habe mit der formlosen\nMitteilung vom 19. Juli 2001 lediglich entschieden, dass keine weiteren\nberuflichen Massnahmen getroffen würden, da der Versicherte wieder im\nBerufsleben integriert sei. Über die Taggelder für Februar und die Vergütung\nder Kurskosten sei nie entschieden worden. Folgerichtig habe der Versicherte\nbis 28. Februar weiter gearbeitet und bis Mai den Kurs besucht. Die\nPraktikumsfirma und der Versicherte hätten in guten Treuen von einer\nweiteren Verlängerung ausgehen können, denn die Verfügungen seien stets\nverspätet erfolgt. Es sei nicht nachgewiesen worden, dass in der Besprechung\nvom 30. Januar weiteren beruflichen Massnahmen ab 1. Februar nicht mehr\nzugestimmt worden wäre. Der Berufsberater schreibe lediglich, er persönlich\nkönne einer Fortführung des Praktikums nicht mehr zustimmen, man warte\naber auf den Bericht. Eine verbindliche, anfechtbare Verfügung sei nie erfolgt.\n\n"}