Selbst wenn aber ein Mangel in dieser Beziehung vorgelegen hätte, so wäre derselbe spätestens im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht geheilt worden, da der Versicherten nach dem Einspracheentscheid offenkundig volle Einsicht in die Akten und damit auch in den strittigen Abklärungsbericht gewährt wurde. Der sinngemäss erhobene Einwand der Gehörsverletzung erweist sich demzufolge letztlich ebenfalls als unbegründet.