Hinzu kommt, dass der erste IV-Abklärungsbericht vom Mai 2000 mit fast identischen Feststellungen (nur ohne Prozente) längst bekannt und für sie einsehbar gewesen wäre. Selbst wenn aber ein Mangel in dieser Beziehung vorgelegen hätte, so wäre derselbe spätestens im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht geheilt worden, da der Versicherten nach dem Einspracheentscheid offenkundig volle Einsicht in die Akten und damit auch in den strittigen Abklärungsbericht gewährt wurde.