5. a) Soweit die Versicherte darüber hinaus noch zusätzlich rügte, dass ihr der IV- Abklärungsbericht vom 23. Dezember 2003 erst im Mai 2004 und damit für eine gehörige Anfechtung viel zu spät zugestellt worden sei, kann diesem Vorwurf selbst bei grosszügiger Auslegung des im Verfahrens- und Verwaltungsrecht stets streng zu beachtenden Prinzips der Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]; SR 101) nicht gefolgt werden.