die medizinisch erhärteten Fakten keinen höheren Behinderungsgrad auf dem bisher gewohnten Betätigungsfeld (im Haushalt) zugelassen hätten. Materiell gibt es am angefochtenen Entscheid (Mai 2004) bzw. der ihm zugrunde liegenden Ablehnungsverfügung (Januar 2004) damit überhaupt nichts auszusetzen, was im Ergebnis zur Abweisung der Beschwerde führen muss.