Zum gleichen Ergebnis ist aber schon das Klinikgutachten gelangt. Zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt äusserte sich der genannte Hausarzt indes mit keinem Wort. Nachdem aktenkundig ist, dass der Gesundheitszustand der Patientin seit der letzten Haushaltsabklärung per Ende 2003 stabil (unverändert) geblieben ist, durfte die Vorinstanz aber auch noch auf das ausführliche und schlüssige Gutachten vom April 2003 abstellen, worin der Versicherten im Haushalt – unter Berücksichtigung aller geklagten Körperleiden – eben nur eine Einschränkung von 15-20% zugebilligt wurde.