4. An diesem Resultat ändert auch das von der Beschwerdeführerin (an sich verspätet) nachgereichte Arztzeugnis von Dr. … vom Juni 2004 nichts, bestätigte dieser darin doch lediglich noch einmal die schon früher im Bericht der Klinik … vom April 2003 enthaltenen Befunde und Beschwerdebilder. Dies gilt auch bezüglich der hier interessierenden (Rest-) Arbeitsfähigkeit, da sich seine Schätzung von 50% ausschliesslich auf eine Erwerbsfähigkeit ausserhalb der bisher gewohnten Haushaltstätigkeit bezog. Zum gleichen Ergebnis ist aber schon das Klinikgutachten gelangt.