BGE vom 31.12.1997 [I 509/96] E. 3 b/cc). Eine Erhöhung des namentlich auf dem Haushaltssektor „Ernährung“ beantragten Einschränkungs- (35% statt 15%) bzw. Behinderungsgrades (9,8% statt 4,2%) wäre darum auch nicht gerechtfertigt gewesen. Zusammengefasst folgt daraus, dass der aus dem oberwähnten Zahlenmaterial ermittelte Behinderungsgrad im Haushalt von insgesamt 19,25% zu keinen Korrekturen Anlass gibt. Damit ist hinreichend bewiesen, dass von einer rentenrelevanten Invalidität (mindestens Behinderungsgrad von 40%) im Einzelfall keine Rede sein kann.