ist die daraus resultierende Leistungseinbusse bei der Invalidenversicherung unbeachtlich. In diesem Sinne hat die Praxis schon mehrfach entschieden, dass die Mithilfe durch Angehörige oder nahe Verwandte selbst in jenen Fällen der staatlichen Unterstützung vorgeht, in denen die Versicherte wegen ihrer Behinderungen bestimmte Arbeiten im Haushalt (Zubereitung der Mahlzeiten, Reinigung der Küche) bloss noch mühsam und mit viel grösserem Zeitaufwand erledigen kann (Meyer-Blaser, Rechtsprechung zum IVG, Zürich 1997, S. 222; ZAK 1984, 135 E. 5 S. 138/9; BGE vom 31.12.1997 [I 509/96] E. 3