Abgesehen davon, dass ein derartiger Haushalt noch nicht als übermässig gross und aufwendig bezeichnet werden kann, ist die Versicherte von Gesetzes wegen verpflichtet, selbst alles Zumutbare zur Verbesserung ihrer Lebenssituation vorzukehren. Diese Selbsthilfe bzw. Schadenminderungspflicht ist ihr zumutbar und möglich, zumal ihr 66-jähriger (gesunder) Ehemann im selben Haushalt lebt und es daher nicht zuviel verlangt ist, wenn er oder sonst einer der erwachsenen Söhne im Haushalt bei Bedarf von Zeit zu Zeit mithelfen (z.B. für Jahresreinigung, Fensterputz, Aufhängen und Abnehmen der Vorhänge, Kehren der Bettmatratzen).