d) Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin wurde im Besonderen der Tatsache genügend Rechnung getragen, dass es sich beim fraglichen Haushalt um eine 4-Zwhn. im 1. Stock mit 20 m2 Gemüsegarten handelt. Abgesehen davon, dass ein derartiger Haushalt noch nicht als übermässig gross und aufwendig bezeichnet werden kann, ist die Versicherte von Gesetzes wegen verpflichtet, selbst alles Zumutbare zur Verbesserung ihrer Lebenssituation vorzukehren.