vgl. BGE 130 V 63 E. 6.2, 128 V 94 E. 4, 127 V 137 E. 5.a; SVR-7/2004 IV Nr. 25). Die in der Vernehmlassung der IV-Stelle enthaltenen Erläuterungen und Hintergrundinformationen sind überzeugend und komplettieren den Gesamteindruck, wonach die Vorinstanz bei der Bewertung sehr fair und objektiv war.