b) Der Betätigungsvergleich wird in der Rechtswirklichkeit getrennt für sieben Teilbereiche, die im Einzelfall nach den konkreten Verhältnissen vor Ort zu gewichten sind, vorgenommen. Gestützt auf jene Vorgaben bewertete die geschulte Haushaltsexpertin des IV-Abklärungsdienstes per Ende 2003 den Aufgabenbereich der Haushaltsführung mit 3%, denjenigen der Ernährung mit 28%, den der Wohnungspflege mit 14%, den der ausserhäuslichen Einkäufe und Besorgungen mit 8%, den der Wäsche und Kleiderpflege mit 15%, den der Kinderbetreuung mit 0% sowie den der Krankenpflege bzw. Garten- und Pflanzenpflege mit 32% unter der Rubrik „Verschiedenes“.