3. a) Ist eine Versicherte mindestens 40% invalid, so hat sie Anspruch auf eine Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG). Bei Nichterwerbstätigen, die im Haushalt tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität indes (nach der spezifischen Methode laut Art. 8 Abs. 3 ATSG i.V.m. Art. 27 IVV) auf den Einschränkungsbzw. Behinderungsgrad im bisherigen Aufgabenbereich und Betätigungsfeld abgestellt (Art. 28 Abs. 2bis IVG).