Die gewählte Bemessungsmethode der Vorinstanz ist damit zweifelsfrei korrekt erfolgt und nicht zu beanstanden. Der Einwand der Diskriminierung erweist sich dabei ebenfalls als unbegründet, da der „Betätigungsvergleich“ im Haushalt unabhängig vom biologischen Geschlecht bzw. der versicherten Person zum Tragen kommt, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.