Erwerbstätigkeit der Versicherten während ihrer Jugendzeit [1960-1975] noch die angeführten Gründe für das spätere konsequente Fernbleiben vom freien Arbeitsmarkt (Erziehung und Betreuung der Kinder, fortgeschrittenes Alter, Fehlen geeigneter bzw. zumutbarer Stellen für sie als Ehefrau eines Lehrers) etwas. Die gewählte Bemessungsmethode der Vorinstanz ist damit zweifelsfrei korrekt erfolgt und nicht zu beanstanden.