b) Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin trifft es vorab nicht zu, dass die Vorinstanz von einer falschen Bemessungsmethode ausgegangen wäre. Erwiesenermassen ging die Versicherte seit 1975 (also fast 30 Jahre) keiner ausserhäuslichen Voll- oder Teilzeiterwerbstätigkeit mehr nach; ferner liess sie im ersten IV-Abklärungsbericht vom Mai 2000 und besonders im zweiten Haushaltsbericht vom Dezember 2003 keinerlei Zweifel darüber offen, dass sie auch ohne Körperbehinderung keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen wäre bzw. künftig nachgehen würde.