4. Am 24. Juni 2004 reichte die Beschwerdeführerin noch ein Arztzeugnis von Dr. … nach, worin dieser mit Datum vom 9. Juni 2004 bestätigte, dass die geklagten Beschwerden (persistierendes postthrombotisches Syndrom links bei Status nach Beckenthrombose links mit Kollateralen) auf die Operationen vor 20 Jahren (1981/1984) zurückzuführen seien, die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausser Haus aber (trotzdem) nicht mehr als die von den Rheumatologen der Klinik … festgestellten 50% betrage. Das Gericht zieht in Erwägung: