Zu den Einwänden der Beschwerdeführerin brachte sie vor, dass diese nachweislich seit 30 Jahren nicht mehr berufstätig gewesen sei und darum für die Ermittlung des Behinderungsgrads mit Grund ausschliesslich auf die für Nichterwerbstätige (inkl. im Haushalt tätige Personen) geltende Berechnungsmethode des „Betätigungsvergleichs“ abgestellt worden sei. Daran änderten weder die viel früher einmal ausgeübten Erwerbstätigkeiten (Coiffeuse [ab 1960] und Büroangestellte [bis 1974/5]) noch die angeführten Gründe für den späteren Verbleib daheim (als Mutter und Hausfrau mit Erziehungs- und Betreuungsfunktionen) bis zum