3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde. Zu den Einwänden der Beschwerdeführerin brachte sie vor, dass diese nachweislich seit 30 Jahren nicht mehr berufstätig gewesen sei und darum für die Ermittlung des Behinderungsgrads mit Grund ausschliesslich auf die für Nichterwerbstätige (inkl. im Haushalt tätige Personen) geltende Berechnungsmethode des „Betätigungsvergleichs“ abgestellt worden sei.