Ferner sei das angewandte Berechnungsmodell nicht korrekt gewesen, da sie vor ihrer Heirat (1974) während immerhin 15 Jahren berufstätig gewesen sei und nachher eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit einzig wegen der drei Kinder nicht mehr möglich gewesen sei. Hinzu komme, dass sie bereits 60-jährig sei und daher in 2-3 Jahren zum Bezug der AHV berechtigt sei, weshalb die Suche nach einer neuen Erwerbsstelle für sie auch unter diesem Aspekt nicht mehr sinnvoll gewesen wäre. Ihre Einstufung als blosse Hausfrau sei damit diskriminierend und sachlich nicht vertretbar.